Gewerbe, anmelden


Beschreibung

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle in der Gemeinde Karstädt beginnt, muss dies gleichzeitig anzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein). Die Pflicht, das Gewerbe anzumelden, haben

  • bei Einzel-Gewerben die Gewerbetreibenden,
  • bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) die geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand).

Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

 

Bearbeitungsfristen

Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tage den Empfang der mangelfreien Anzeigen. Im Einzelfall ist bei persönlicher Vorsprache eine sofortige Bearbeitung möglich.

 

Unterlagen

  • Personalausweis
  • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Handelsregisterauszug Eingetragene Firmen reichen bitte einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein.

         In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG,

         UG) reichen den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag

         bzw. die Satzung sowie die Zustimmungserklärung(en)

         der Gesellschafter ein.

        Bei Gewerbeanzeigen von in Gründung befindlichen

        juristischen Personen

  • Beiblatt Vertretungsberechtigte

        Bei Gewerbeanzeigen von juristischen Personen mit

        mehreren Vertretungsbefugten Abschrift des notariell

        beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht

        der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor

        der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei

         z. B. einer "GmbH i. G."


Kosten

Die Verwaltungsgebühr wird gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO) in der zurzeit geltenden Fassung erhoben und beträgt:

  • für eine natürliche Person 26,00 €
  • für eine juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter 31,00 €  zusätzlich für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter 13,00 €
  • bei Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 8,00 €

Ansprechpartner


Ordnungsamt

Frau Anne - Christin Kurcz
Raum 114
Telefon (038797) 77-114
E-Mail


Formulare


Merkblätter

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