Ordnungsamt

Gewerbe, anmelden


Beschreibung

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle in der Gemeinde Karstädt beginnt, muss dies gleichzeitig anzeigen. 

Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein). Die Pflicht, das Gewerbe anzumelden, haben

 

 

Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

  

Unterlagen

 

 

Hinweis

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 GewO eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.


Rechtsgrundlagen

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung (GewO)

 

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)


Gebühren

 


Ansprechpartner

Frau Anne - Christin Kurcz
Raum 114
Telefon (038797) 77-114


Formulare


Merkblätter

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