Krankmeldung des Mitarbeiters
Für eine verbesserte Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, werden Sie als Mitarbeiter der Gemeinde Karstädt gebeten, Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Dafür füllen Sie bitte dieses Formular aus.
Gemäß der Dienstvereinbarung zum § 5 Entgeltfortzahlung (EFZG) Anzeige- und Nachweispflichten bleibt davon die Pflicht Ihren Vorgesetzten oder dessen Vertreter die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, unberührt. Unverzüglich heißt am Vormittag, möglichst bis zum Beginn der Kernzeit - zur Absicherung der Vertretung - des ersten Tages der Arbeitsunfähigkeit. Weitere Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit und der Karenzmeldung, finden Sie in der aktuellen Dienstvereinbarung zum § 5 Entgeltfortzahlung (EFZG) Anzeige- und Nachweispflichten.
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