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Grundsteuerreform

Das Steueramt informiert zur

Grundsteuerreform

 

1. Umsetzung der Reform der Grundsteuer im Land Brandenburg

Das Bundesverfassungsgericht hat das bisherige grundsteuerliche Bewertungsgesetz für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14 -, Rn. 1-181).

Die bisherige Ermittlung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sog. Einheitswert). In den alten Bundesländern sind die Grundstücke nach Ihrem Wert vom 01.01.1964 berücksichtigt worden. In den neuen Bundesländern beruhen die zugrunde gelegten Werte auf die Feststellungen aus dem Jahr 1935. Diese Werte entsprechen nicht mehr der Realität, so dass eine Neuregelung beschlossen wurde.

 

2. Abgabe der Steuererklärung

Ab dem 01.01.2022 sind alle Grundstücke und Immobilien neu zu bewerten – danach alle 7 Jahre. Das bedeutet, dass das zuständige Finanzamt den Wert des Grundbesitzes zum Stichtag 01.01.2022 zu ermitteln hat. Dieser Wert wird dann der neuen Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt. Dafür benötigen die Finanzämter Daten von den Eigentümern.

Die für die neue Berechnung der Grundsteuer notwendigen Daten sind dem Finanzamt vom jeweiligen Eigentümer per Feststellungserklärung zu übermitteln. Voraussichtlich ab Mitte des Jahres 2022 erhält jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte Post vom Finanzamt mit der Aufforderung, die „Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“ abzugeben. Das betrifft alle, die Eigentum oder ein Erbbaurecht an einem Grundstück oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft haben.

 

3. Abgabezeitraum

Die Steuererklärung muss voraussichtlich in dem Zeitraum vom 01.07. – 31.10.2022 abgegeben werden. Diese Frist gilt für alle Steuerpflichtigen.

Wichtig: Die Steuererklärung muss digital eingereicht werden. Die Abgabe in Papierform ist nicht möglich. Die digitale Übermittlung der Grundstückswerte erfolgt ausschließlich über das sichere ELSTER-Verfahren (www.elster.de) oder andere geeignete Software.

 

4. Neuberechnung der steuerlichen Grundlagen

Aufgrund der elektronisch übermittelten Angaben aus der Feststellungserklärung berechnet das Finanzamt den neuen Grundsteuerwert. Der Grundsteuerwert wird auf der Basis des Bodenrichtwerts und einer statistisch ermittelten Nettokaltmiete festgestellt. Berücksichtigt werden auch die Grundstücksfläche, die Gebäudeart und das Gebäudealter.

 

Die neuen Regeln treten erst ab 01.01.2025 in Kraft. Das bedeutet, dass Eigentümer die neue Grundsteuer erst ab 2025 bezahlen!

 

Informationen zur Grundsteuererklärung können bereits im Internet unter www.grundsteuer.brandenburg.de abgerufen werden. Für Fragen zur Grundsteuererklärung stehen Ihnen ab Mai die Grundsteuerhotline (Tel. 0331/200 600-20, Mo – Do 9 bis 16 Uhr, Fr 9 bis 14 Uhr) und ein virtueller Assistent (steuerchatbot.de) zur Verfügung.

 

Weitere Informationen erhalten Sie in der Gemeinde Karstädt, Mühlenstr. 1, 19357 Karstädt.

Ansprechpartner:           Frau Wiedow   (Steuerpflichtige A – K)                 Tel. 038797 77211

                                           Frau Jaeger       (Steuerpflichtige L – Z)                  Tel. 038797 77210

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Karstädt
Do, 21. April 2022

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Gemeinde Karstädt
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