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Hinweise zu den Fälligkeiten und zur Zahlung der Grundsteuer für das Jahr 2012

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 durch öffentliche Bekanntmachung

(gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 in der zurzeit geltenden Fassung).

Die Gemeinde Karstädt erhebt für das Kalenderjahr 2012 die Grundsteuer für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) und für die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) nach den gleichen Hebesätzen, wie für das Kalenderjahr 2011.

Für alle diejenigen Fälle, in denen sich die Bemessungsgrundlage seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, werden deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung die Angaben für das Kalenderjahr 2012 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2011 veranlagten Höhe festgesetzt.

 

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15.Mai, 15. August und 15. November fällig, gem. § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz.

 

Für die Abgabepflichtigen, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer in einem Betrag zum 1. Juli 2012 fällig.

Mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für alle Abgabepflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabebescheid zugegangen wäre.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Grundbesitzabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist dem Bürgermeister der Gemeinde Karstädt, Sachbereich Steuern, Mühlenstraße 1, 19357 Karstädt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

                                                                                                                          

 

Karstädt,17.11.2011                                                                                                                   

 

gez. U. Staeck

Bürgermeister 

                                                                                                                       

 

Hinweise zu den Fälligkeiten und zur Zahlung der Grundsteuern:

Wenn Sie der Gemeinde Karstädt, Abteilg. Steuern eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die fälligen Beträge zum Fälligkeitstermin von Ihrem Konto automatisch abgebucht.

Sollten Sie keine Einzugsermächtigung erteilt haben, veranlassen Sie rechtzeitig die Zahlung, z.B. durch Barzahlung in der Gemeindekasse oder Überweisung unter Angabe des Namen und des Aktenzeichens auf eines der nachfolgenden Konten der Gemeinde Karstädt:

 

Bankverbindung:

Volks- und Raiffeisenbank Prignitz eG                

Kto: 18 120               BLZ: 160 601 22

oder

Sparkasse Prignitz                                                        

Kto: 1 320 000 750    BLZ: 160 501 01



Weitere Informationen

Veröffentlichung

Karstädt
Fr, 18. November 2011

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Gemeinde Karstädt
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