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Allgemeinverfügung der Gemeinde Karstädt zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner

Auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 und 2, § 5, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18 und § 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 21.08.1996 (GVBl. I/96, [Nr.21], S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.01.2016 (GVBl. I Nr. 5), und des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbG) vom 07. Juli 2009 (GVBl. I/09 Nr. 12 S.262, 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2014 (GVBl. I Nr. 52) i. V. m. § 35 S. 2 Alt. 1 und § 41 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird zum Zwecke der Vorbeugung und zum Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch die vermehrt auftretenden Eichenprozessionsspinner nachfolgend durch die zuständige Ordnungsbehörde verfügt:

 

1. Durch die zuständige Ordnungsbehörde werden nach Biozidrecht Maßnahmen zur Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processionea) durch Ausbringung des Mittels DiPel ES bzw. Foray ES zum Gesundheitsschutz durchgeführt und gestattet (Bekämpfungsmaßnahmen).

 

2. Die Anwendung des Mittels DiPel ES bzw. Foray ES erfolgt an befallenen Eichenbäumen der Pflanzengattung Quercus auf Flächen der Allgemeinheit, auf privaten Grundstücken mit hoher Eichenpopulation, in öffentlichen Straßen und Alleen und an Waldrändern in der Nähe von Siedlungen. Sofern Flächen Privater von den Bekämpfungsmaßnahmen betroffen sind, ist der Einsatz von diesen Personen zu dulden.

 

3. Die Bekämpfungsmaßnahmen erfolgen auf einer Gesamtfläche von ca. 2,75 ha und zwar aus der Luft von ca. 1,62 ha und durch fahrzeuggeführte Sprühgeräte von ca. 1,13 ha.

 

4. Als zu bekämpfende Flächen kommen betroffene Gemarkungen in Betracht, welche in den Anlagen und Karten dargestellt sind. Zu den zu behandelnden Flächen gehören als öffentliche Straßen Gemeinde- und Kreisstraßen, nicht aber Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG).

 

5. Als Flächen kommen auch bewohnte Gebiete in Betracht, soweit sich aus dieser Allgemeinverfügung nicht anderes ergibt.

 

6. Um die Abdrift des Biozids in angrenzende Nicht-Zielflächen (insbesondere Oberflächengewässer und naturschutzrechtlich geschützte Gebiete) zu vermeiden, ist bei der Anwendung ein größtmöglicher Sicherheitsabstand (bestenfalls bis zu 25 m) zu Nicht-Zielflächen einzuhalten.

 

7. In Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten werden auch Bereiche mit besonderer Gefährdungslage für die menschliche Gesundheit bekämpft, für die auf Grund von entsprechenden Anträgen nach Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbänden Befreiungen von der unteren Naturschutzbehörde erteilt worden sind.

 

8. Als Bekämpfungszeitraum wird die 18. bis 22. Kalenderwoche vom 29. April bis 31. Mai 2019 festgesetzt. Er hängt von dem konkreten Schlupfzeitpunkt der Raupen der Eichenprozessionsspinner und den Witterungs- und Vegetationsverhältnissen ab. Die genauen Termine der Bekämpfung werden in dem Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Karstädt sowie auf der Website der Gemeinde Karstädt www.gemeinde-karstaedt.de bekannt gegeben.

 

 

9. Die Behandlung von Flächen der Allgemeinheit, privaten Grundstücken mit hoher Eichenpopulation, öffentliche Straßen und Alleen sowie Waldrändern in der Nähe von Siedlungen erfolgt mit fahrzeuggeführten Sprühgeräten. Sie dürfen während der Behandlung nur in Ausnahmefällen und nur durch berufsmäßige Anwender betreten werden und dies nur dann, wenn die vorgeschriebene Schutzausrüstung getragen wird. Sie dürfen durch berufsmäßige Anwender vor der Abtrocknung des Spritzbelages nur betreten werden, wenn die vorgeschriebene Schutzausrüstung getragen wird. Flächen der Allgemeinheit, private Grundstücke mit hoher Eichenpopulation dürfen durch Beschäftigte für Nachfolgearbeiten frühestens nach Abtrocknung des Spritzbelages und durch die allgemeine Öffentlichkeit frühestens 8 Stunden nach Ausbringung des Mittels befahren oder betreten werden. Öffentliche Straßen und Alleen und Waldränder in der Nähe von Siedlungen dürfen durch Beschäftigte für Nachfolgearbeiten und für die allgemeine Öffentlichkeit frühestens nach Abtrocknung des Spritzbelages befahren oder betreten werden.

 

10. Die Behandlung von Flächen der Allgemeinheit, privaten Grundstücken mit hoher Eichenpopulation, öffentliche Straßen und Alleen sowie Waldränder in der Nähe von Siedlungen erfolgt weiterhin aus der Luft. Das Betreten von Flächen für die Allgemeinheit und privaten Grundstücken mit hoher Eichenpopulation sowie an Waldrändern in der Nähe von Siedlungen ist während der Behandlung sowie innerhalb von 12 Stunden nach Behandlung und der Aufenthalt Dritter auf den behandelten Flächen innerhalb einer umgrenzenden Zone von mindestens 20 m Breite nicht gestattet. Während der Behandlung im öffentlichen Straßenraum und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages ist sicherzustellen, dass sich keine Personen unmittelbar neben oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten. Während und nach der Behandlung ist bis zum Abtrocknen des Spritzbelages das Betreten und Befahren der behandelten Flächen und innerhalb einer umgrenzenden Zone von mindestens 20 m Breite nicht gestattet. Die betroffenen Flächen werden mit geeigneten Maßnahmen (z.B. Aufstellen von Warnschildern und Verwendung von Absperrband) abgesperrt. Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z.B. durch Warnschilder vor Ort) vor, während und bis mindestens 48 h nach der Behandlung über den Einsatz zu informieren.

 

11. Fenster und Türen in Richtung der zu behandelnden Flächen sind während des Einsatzes geschlossen zu halten. Den Weisungen der öffentlichen Bediensteten am Boden ist unbedingt Folge zu leisten.

 

12. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse zum Schutz von Leben und Gesundheit für die Menschen angeordnet, die sich in dem Gebiet der Gemeinde Karstädt aufhalten.

 

13. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird damit wirksam.

 

14. Einsichtnahme in die Allgemeinverfügung mit ihrer Begründung, ihren Anlagen und ihren Karten können zu den folgenden Zeiten erfolgen:

 

Mo + Fr       09:00 – 12:00 Uhr

Di                09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Do              09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde/ Karstädt, Mühlenstr. 1, 19357 Karstädt zu erheben.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung haben. Auf Antrag kann das Amt/Gemeinde/Stadt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen.

 

Das Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

 

Falls der Antrag in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Er ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.

 

Karstädt, den 27.03.2019

 

 

i.Orig.gez.U.Staeck

U. Staeck

Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Karstädt
Mi, 10. April 2019

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