Neuwahl der Schöffen im Jahr 2018

 

 

Am 31.12.2018 endet die Wahlperiode der ehrenamtlichen Richter (Schöffen) in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Aus diesem Grund findet im Jahr 2018 eine Neuwahl der Schöffen statt.

 

Das Landgericht Neuruppin hat festgelegt, dass aus der Gemeinde Karstädt 3 Personen als ehrenamtliche Richter benötigt werden. Damit eine Wahl durchgeführt werden kann, muss die Vorschlagsliste allerdings die doppelte Anzahl - also 6 Personen - enthalten.

 

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.

 

Gem. §§ 32 und 33 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind:

 

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen:

1. Personen, die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,

2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

Zu dem Amt eines Schöffen nicht zu berufen:

 

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

Weiterhin sind nicht zu berufen Personen, die

  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des StasiUnterlagengesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Personen für das Ehrenamt nicht geeignet sind.

 

Alle Bürger, die Interesse zur Bekleidung des Schöffenamtes haben und die o. g. Voraussetzungen erfüllen, melden sich bitte bis zum 20. April 2018 in der Gemeindeverwaltung Karstädt, Mühlenstraße 1, 19357 Karstädt, Hauptamt Z. 103 bei Frau v.Lentzke, Telefon 038797/ 77-103 oder Zimmer 106 bei Frau Behn, Telefon 038797/ 77-106.

 

Ausgehängt am: 07.03.2018

Abgenommen am: 23.04.2018

Unterschrift: i.Orig.gez.A.Behn

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Karstädt
Fr, 09. März 2018

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