Allgemeinverfügung der Gemeinde Karstädt zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner

Allgemeinverfügung der Gemeinde Karstädt

zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren

durch den Eichenprozessionsspinner

 

 

Auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 und 2, § 5, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18 und § 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 21.08.1996 (GVBl. I/96, [Nr.21], S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2010 (GVBl. I/10, [Nr.47]), und des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbG) vom 07. Juli 2009 (GVBl. I/09 Nr. 12 S.262, 264) i. V. m. § 35 S. 2 Alt. 1 und § 41 Abs. 3 S. 2 Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird zum Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch die vermehrt auftretenden Eichenprozessionsspinner nachfolgend durch die zuständige Ordnungsbehörde verfügt:

 

1. Durch die zuständige Ordnungsbehörde der Gemeinde Karstädt werden nach Biozidrecht Maßnahmen zur Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processionea) durch Ausbringung des Mittels Dipel ES aus der Luft  durch rotorgetriebene Luftfahrzeuge mit angebauter Sprühanlage mit Injektordüsen der Größe 05 (Hubschrauber) und vom Boden aus durch eine Einzelbespritzung der betroffenen Bäume durchgeführt und gestattet (Bekämpfungsmaßnahmen).

 

2. Die Ausbringung des Biozids erfolgt auf privaten und öffentlichen Flächen, Wegen und Plätzen, deren Eichenbäume der Pflanzengattung Quercus von den Eichenprozessionsspinnern befallen sind. Sofern Flächen Privater von den Bekämpfungsmaßnahmen betroffen sind, ist der Einsatz von diesen Personen zu dulden.

 

3. Die Bekämpfungsmaßnahmen erfolgen auf einer Gesamtfläche von ca 84,37 ha und zwar aus der Luft von ca. 51,84 ha und vom Boden aus von ca. 32,53 ha.

 

4. Die Bekämpfung erfolgt auf Flächen in den Gemarkungen der Gemeinde Karstädt,  welche in den Anlagen und Karten zu dieser Allgemeinverfügung dargestellt sind. Zu den zu bekämpfenden Flächen gehören auch Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesfernstraßen.

 

5. Als Flächen kommen auch bewohnte Gebiete in Betracht, soweit sich aus dieser Allgemeinverfügung nicht anderes ergibt.

 

6. Von der Bekämpfung aus der Luft ausgenommen sind die Schutzzonen I und II von Wasserschutzgebieten und die Oberflächengewässer bis zu einem Sicherheitsabstand von 25 m zuzüglich einer halben Arbeitsbreite des Hubschraubers.

 

7. In Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten werden auch Bereiche mit besonderer Gefährdungslage für die menschliche Gesundheit bekämpft, für die auf Grund von entsprechenden Anträgen nach Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände Befreiungen von der unteren Naturschutzbehörde erteilt worden sind.

 

8. Als Bekämpfungszeitraum wird die 17. bis 20. Kalenderwoche vom 25. April bis 20. Mai 2016 in Abhängigkeit vom Entwicklungsstadium der Raupen, dem Austrieb der Eichen und den Witterungsbedingungen festgesetzt. Die genauen Termine der Bekämpfung werden nach Mitteilung durch den Landkreis Prignitz auf der Webseite der Gemeinde Karstädt unter "www.gemeinde-karstaedt.de" bekanntgegeben.

 

9. Während des Einsatzes der Hubschrauber und der Behandlung der Bäume in den jeweils aktuell beflogenen bzw. behandelten Schadgebieten ist der Aufenthalt von Personen im unmittelbaren Wirkungsbereich der Hubschrauber und der betroffenen Bäume verboten. In dieser Zeit haben Personen einen Mindestabstand von 50 m zum Bekämpfungsort einzuhalten. Fenster und Türen in Richtung der zu behandelnden Flächen sind während des Einsatzes geschlossen zu halten. Den Weisungen der Bediensteten am Boden ist unbedingt Folge zu leisten.

 

10. Während der Zeit der Bekämpfungsmaßnahmen kann der Straßenverkehr kurzfristig angehalten werden. Außerdem können für die Zeit der Bekämpfungsmaßnahmen Straßen, Wege, Plätze und Freiflächen bis längstens 24 Stunden gesperrt werden.

 

11. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse zum Schutz von Leben und Gesundheit für die Menschen angeordnet, die sich in dem Gebiet der Gemeinde Karstädt aufhalten.

 

12. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird damit wirksam.

 

13. Einsichtnahme in die Allgemeinverfügung mit ihrer Begründung, ihren Anlagen und ihren Karten können zu den folgenden Zeiten erfolgen:

 

Montag            09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag         09:00 – 12:00 Uhr                   13:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag    09:00 – 12:00 Uhr                   13:00 – 18:00 Uhr

Freitag             09:00 – 12:00 Uhr

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Karstädt, Mühlenstr. 1, 19357 Karstädt schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung haben. Auf Antrag kann die Gemeinde Karstädt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen.

 

Das Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

 

Falls der Antrag in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Er ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichnete Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.

 

 

 

Karstädt, den 21.04.2016

                

 

 

i.Orig.gez.U.Staeck

U. Staeck / Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Karstädt
Mo, 25. April 2016

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