Ordnungsamt

Beglaubigung, Unterschrift


Kurzinformationen

Die Urschriften der fremden Schriftstücke einer Behörde müssen zur Bearbeitung vorgelegt werden und zur Vorlage bei einer anderen berechtigten Behörde vorgesehen sein. Die zu beglaubigende Unterschrift unter einem Schriftstück muss in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet werden. Das unterschriebene Schriftstück muss ebenfalls zur Vorlage bei einer anderen berechtigten Behörde oder sonstigen Stelle benötigt werden.


Rechtsgrundlagen

Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVfG) des Landes Brandenburg vom 26.02.1993 §§ 33 und 34


Notwendige Unterlagen


Ansprechpartner

Frau Sybille Groth
Raum 109
Mühlenstr. 1
Telefon (038797) 77-109