Ordnungsamt

Gewerbe, ummelden


Beschreibung

Wer innerhalb der Gemeinde Karstädt

 

 

muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

 

 

Unterlagen

 

 

Hinweis

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 GewO eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.


Rechtsgrundlagen

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung (GewO)

 

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)


Gebühren


Ansprechpartner

Frau Anne - Christin Kurcz
Raum 114
Telefon (038797) 77-114


Formulare


Merkblätter

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